Digitale Produkte EU-weit verkaufen: Was du zur Umsatzsteuer wissen musst

Kurz gesagt: Sobald du E-Books, Online-Kurse, Templates, Software oder andere digitale Produkte an Privatkund*innen im Ausland verkaufst, greifen besondere Umsatzsteuerregeln – und zwar unabhängig davon, ob du Kleinunternehmerin bist. Dieser Artikel gibt dir einen kompakten Überblick darüber, was du in Österreich, Deutschland und der Schweiz beachten musst, ab welchen Umsatzgrenzen es ernst wird und wo du dich dafür registrierst.
Für wen ist das relevant?
Für alle EPU, Selbstständigen und Kleinunternehmerinnen, die digitale Produkte oder automatisierte Dienstleistungen online an Endkundinnen verkaufen. Also z.B. über den eigenen Shop, Gumroad, Elopage, Digistore24, Etsy (digitale Downloads) oder eine eigene Website.
Besonders wichtig: Auch wer Live-Webinare, Online-Coachings oder Zoom-Kurse anbietet, ist von diesen Regeln betroffen, denn die Rechtslage hat sich hier in den letzten Jahren verändert.
Das Wichtigste in 30 Sekunden:
- EU (AT & DE): Ab 10.000 € grenzüberschreitendem B2C-Jahresumsatz musst du die Umsatzsteuer im Land deiner Kund*innen abführen – praktischerweise zentral über den One-Stop-Shop (OSS).
- Schweiz: Kein OSS, aber eigene Regeln – die MWST-Pflicht greift erst ab 100.000 CHF weltweitem Jahresumsatz.
- Auch als Kleinunternehmerin bist du von diesen Regeln betroffen, sobald du die Schwellen überschreitest.
- Live-Formate (Webinare, Online-Coachings) folgen seit 2022/2025 ebenfalls dem Bestimmungslandprinzip – mit einigen Besonderheiten.
Im Folgenden findest du die Details pro Land samt offiziellen Quellen zum Nachlesen.
Das Grundprinzip: Bestimmungslandprinzip & OSS
Wenn du digitale Produkte (z.B. E-Books, Online-Kurse, Videoinhalte, Audio-Downloads, Software, Apps, Streaming-Abos, automatisierte digitale Dienstleistungen) an Privatpersonen (B2C) im Ausland verkaufst, greift eine Sonderregelung für die Umsatzsteuer – das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer fällt nicht in deinem Sitzland an, sondern in dem Land, in dem die Kundin oder der Kunde sitzt.
Damit du dich nicht in jedem einzelnen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren musst, gibt es den One-Stop-Shop (OSS) – ein elektronisches Portal, über das du alle EU-weiten B2C-Umsätze zentral quartalsweise meldest und die Steuer in einer Summe abführst. Die Behörde verteilt die Beträge dann automatisch an die jeweiligen Mitgliedsstaaten.
Österreich
Für dich als Kleinunternehmerin besonders wichtig: Die Kleinunternehmerbefreiung, deren Wirkung auf Österreich beschränkt ist, ist nicht anwendbar, wenn du Umsätze erbringst, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen (z.B. elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat).
Es gilt eine EU-weite Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 € netto pro Jahr für grenzüberschreitende B2C-Umsätze (Fernverkäufe + digitale Dienstleistungen zusammengerechnet). Unter dieser Schwelle versteuerst du in Österreich, darüber greift das Bestimmungslandprinzip und du brauchst OSS oder Einzelregistrierungen im Ausland.
Für die Registrierung im OSS ist eine UID-Nummer erforderlich. Diese bekommst du mit einem formlosen Antrag von deinem Finanzamt. Die Meldung erfolgt quartalsweise über FinanzOnline.
Weiterführend: BMF – EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (FAQ)
Deutschland
Es gilt dieselbe EU-einheitliche Schwelle von 10.000 € netto pro Jahr. Auch wenn du in Deutschland Kleinunternehmer bist, musst du prüfen, ob du die neue EU-Lieferschwelle von 10.000 € überschreitest, die Befreiung nach § 19 UStG gilt nur für das Inland.
Die Registrierung und Meldung läuft über das BZSt-Online-Portal (BOP), für das du ein ELSTER-Zertifikat sowie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer brauchst. Die im OSS-Verfahren erklärten Steuerbeträge müssen bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums folgt, auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Zuständig ist die Bundeskasse Trier.
Weiterführend: BZSt – One-Stop-Shop, EU-Regelung
Schweiz
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied – OSS gilt hier nicht. Dafür hat die Schweiz eigene Regeln: Für digitale Dienstleistungen, Telekommunikation und E-Commerce gilt bei B2C-Verkäufen eine Schweizer MWST-Registrierungspflicht, sobald du CHF 100.000 weltweiten Jahresumsatz überschreitest.
Die sogenannte „Anziehungskraft”-Regel besagt: Schon ein einziger B2C-Verkauf in die Schweiz macht alle deine Schweizer Umsätze (B2B und B2C) dort steuerbar und erfordert eine Registrierung – das ist strenger als EU-Regeln.
Weiterführend: ESTV – MWST-Pflicht für ausländische Unternehmen
Wichtige Abgrenzung: Live-Webinare & Online-Coachings vs. vorproduzierte Inhalte
Seit 1.1.2022 wird in Österreich bei Veranstaltungen, die in Echtzeit über das Internet übertragen werden, als Tätigkeitsort jener Ort angesehen, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist. In Deutschland gilt eine vergleichbare Regelung spätestens seit 1.1.2025. Das heißt: Auch Live-Webinare und Online-Coachings an Privatpersonen fallen jetzt unter das Bestimmungslandprinzip.
Aber Achtung, es gibt einen entscheidenden Unterschied in der Abwicklung:
1. Vorproduzierte Inhalte (z.B. Videokurs, E-Book, Audio-Download, SaaS): Das sind „elektronisch erbrachte Dienstleistungen” im engeren Sinn, also weitgehend automatisiert. Hier greift der OSS ganz klassisch, sobald du die 10.000-€-Schwelle überschreitest.
2. Live-Webinare, Live-Online-Coachings, interaktive Kurse: Das sind keine „elektronisch erbrachten Dienstleistungen” im technischen Sinn, sondern Veranstaltungsleistungen in Echtzeit. Laut deutschem BMF sollen Live-Streaming-Angebote regelmäßig keine elektronisch erbrachten Leistungen sein, weil ein menschlicher Vortrag im Zentrum steht. Der Steuerort ist trotzdem der Wohnsitz der Teilnehmer:in, aber die Abwicklung über OSS ist in Deutschland rechtlich umstritten und teilweise nicht möglich. In Österreich hingegen kannst du Live-Online-Seminare über den EU-OSS abrechnen.
3. 1:1-Coaching per Zoom (Einzelcoaching): Das ist wiederum ein Grenzfall. Reines individuelles Einzelcoaching ohne „Veranstaltungscharakter” wird oft als Beratungsleistung eingestuft, bei B2C greift dann das Unternehmerortsprinzip (also dein Sitz in Österreich), bei B2B das Empfängerortsprinzip (Reverse Charge). Hier lohnt sich eine individuelle steuerliche Einschätzung, weil die Abgrenzung vom Einzelfall abhängt.
Praxis-Tipp: Wenn du Hybrid-Angebote verkaufst, also z.B. ein Live-Webinar, das zusätzlich als Aufzeichnung bereitgestellt wird, wird es kompliziert. Die deutsche Finanzverwaltung sieht das als „Leistung eigener Art” mit teilweise unklaren Rechtsfolgen. Es kann sich lohnen, Live-Teilnahme und Aufzeichnung preislich getrennt auszuweisen, damit beide Komponenten sauber besteuert werden können.
Für die Schweiz gilt: Die Unterscheidung ist dort weniger relevant, weil die 100.000-CHF-Schwelle so hoch ist, dass die meisten EPUs ohnehin nicht erfasst werden – und wenn doch, sind Live-Online-Leistungen an Schweizer Privatpersonen bei Überschreiten der Schwelle MWST-pflichtig.
Fazit: Was du jetzt tun solltest
Digitale Produkte und Online-Leistungen im EU-Ausland zu verkaufen ist nicht kompliziert – aber es erfordert Aufmerksamkeit. Die drei wichtigsten Dinge, die du dir merken solltest:
- Behalte deine Umsätze im Blick. Führe von Anfang an eine getrennte Auflistung deiner grenzüberschreitenden B2C-Umsätze, damit du die 10.000-€-Schwelle (bzw. 100.000 CHF für die Schweiz) nicht unbemerkt überschreitest. Unterscheide dabei idealerweise auch nach Angebotsart (vorproduziert / live / Einzelcoaching).
- Registriere dich rechtzeitig. Die Anmeldung zum OSS muss vor Beginn des Quartals erfolgen, in dem du teilnehmen willst – kurzfristig geht da nichts. Plane daher ein paar Wochen Vorlaufzeit ein, besonders wenn du erst noch deine UID-Nummer beantragen musst.
- Automatisiere, wo es geht. Shopsysteme und Tools wie Gumroad, Elopage oder Stripe Tax können die länderspezifischen Steuersätze oft automatisch berechnen – das erspart dir viel manuelle Arbeit bei der Rechnungsstellung.
Wann lohnt sich professionelle Unterstützung?
Spätestens wenn du regelmäßig über der Schwelle liegst, Live-Formate anbietest, in mehrere EU-Länder verkaufst oder mit Schweizer Kund:innen arbeitest, ist ein Gespräch mit einer Steuerberaterin Gold wert. Ein einmaliges Beratungshonorar ist deutlich günstiger als eine nachträgliche Steuerforderung aus einem anderen Land und in Österreich kannst du Steuerberatungskosten sogar als Betriebsausgabe absetzen.
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