Online-Kurse verkaufen: Wann du eine Zulassung brauchst und was im DACH-Raum gilt

Verkaufst du Online-Kurse oder betreute Programme an Kundinnen in Deutschland? Dann kann ein deutsches Gesetz aus 1977 deine Verträge ungültig machen: das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Im schlimmsten Fall musst du alle Einnahmen zurückzahlen. In Österreich und der Schweiz gibt es kein vergleichbares Gesetz, dafür andere Pflichten. Hier ist der Überblick, den ich mir selbst gewünscht hätte.
Ich habe die letzten Wochen genau diese Recherche für mein eigenes Programm gemacht, mit Rechtsberatung der Wirtschaftskammer, dem AußenwirtschaftsCenter Berlin und einer Fachkanzlei. Damit du nicht bei null anfangen musst, teile ich hier, was ich gelernt habe. Zuerst die Schnellversion zum Überfliegen, danach die Details zum Einlesen.
Eines vorweg: Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Orientierung von Kollegin zu Kollegin. Für dein konkretes Angebot brauchst du eine individuelle Prüfung. Stand der Infos: August 2026.
Zwei Wörter, die du für dieses Thema brauchst
Die ganze Rechtsfrage dreht sich um zwei Begriffe, die in Urteilen und Beratungen ständig fallen. Deshalb einmal in normaler Sprache:
Synchron heißt: Ihr seid zur gleichen Zeit im Austausch. Ein Zoom-Call, ein Workshop, ein Live-Webinar mit Chat, ein Telefonat. Deine Teilnehmerin kann sofort nachfragen und bekommt sofort eine Antwort, wie in einem echten Seminarraum.
Asynchron heißt: Die Inhalte sind vorproduziert, und deine Teilnehmerin konsumiert sie, wann sie will. Aufgezeichnete Videos, Audio-Lektionen, Workbooks, Lernplattformen, E-Mails. Es gibt kein Gespräch in Echtzeit.
Merk dir die Kurzfassung: synchron = live, asynchron = aufgezeichnet und jederzeit abrufbar. Im Rest des Artikels verwende ich meist die Alltagswörter.
Die Schnellversion
Worum geht es? Das deutsche FernUSG verlangt für „Fernunterricht“ eine staatliche Zulassung durch die ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht). Ohne diese Zulassung ist der Vertrag nichtig. Nichtig heißt: rechtlich ungültig, so als wäre er nie geschlossen worden. Deine Kundinnen können ihr Geld zurückfordern, und zwar bis zu drei Jahre rückwirkend. Dazu drohen Bußgeld und Abmahnungen (dazu unten mehr).
Wen betrifft es? Alle, die an Kund:innen in Deutschland verkaufen. Dein Firmensitz ist egal, auch als österreichisches oder Schweizer Unternehmen bist du betroffen, sobald deutsche Kundinnen kaufen. Und seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, das höchste deutsche Zivilgericht) aus 2025 gilt das Gesetz auch beim Verkauf an Unternehmen (B2B). „Meine Kundin ist selbst Unternehmerin“ ist also kein Ausweg.
Wann greift das Gesetz? Nur wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Überwiegend räumliche Trennung: Mehr als die Hälfte der Wissensvermittlung läuft aufgezeichnet statt live. Also über vorproduzierte Videos, Selbstlernmodule, Skripte, Workbooks.
- Lernerfolgskontrolle: Es gibt irgendeine Form individueller Rückmeldung zum Stoff. Die Latte liegt dabei sehr niedrig: Schon die zugesicherte Möglichkeit, dir Fragen zum Inhalt zu stellen, reicht.
Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, greift das Gesetz nicht. Deshalb sind Live-Formate und reine Selbstlernkurse ohne Betreuung sicher, und die Kombination „aufgezeichneter Kurs plus Betreuung“ ist das Problem.
Was ist sicher, was ist riskant?
| Angebot | FernUSG? |
|---|---|
| 1:1-Coaching und Beratung (live, via Zoom oder vor Ort) | Nein |
| Live-Programme und Workshops mit Echtzeit-Interaktion | Nein |
| Reiner Selbstlernkurs ohne Betreuung, ohne Prüfungen, ohne Zertifikat | Nein |
| Templates, Workbooks, einzelne Downloads | Nein (aber Fernabsatzrecht beachten, siehe Österreich-Teil) |
| Selbstlernkurs plus 1:1-Calls, E-Mail-Support oder Fragen-Community | Ja, sehr wahrscheinlich |
| Videokurs mit korrigierten Aufgaben, Prüfung oder Zertifikat | Ja |
Und was ist mit Rückfragen per Mail, Chat oder WhatsApp? Das ist die Frage, an der die meisten Angebote hängen. Wichtig zuerst: Diese Kanäle sind nur dann ein Problem, wenn dein Kurs überwiegend aus aufgezeichneten Inhalten besteht. In einem Live-Programm oder im 1:1-Coaching darfst du selbstverständlich Fragen beantworten, das ist der Sinn der Sache. Für Selbstlernkurse gilt aber:
| Kanal beim Selbstlernkurs | Bewertung |
|---|---|
| Zugesicherter E-Mail-, Chat- oder Messenger-Support zu den Kursinhalten | Riskant: gilt als Lernerfolgskontrolle |
| WhatsApp- oder Community-Gruppe, in der du (oder dein Team) Stofffragen individuell beantwortest | Riskant: gleiche Logik, der Kanal ist egal |
| Live-Q&A-Calls als Zusatz zum Selbstlernkurs | Riskant: die Calls machen den aufgezeichneten Kurs nicht sicherer, sie liefern die individuelle Rückmeldung noch dazu |
| Support nur für Technik und Organisation („Video lädt nicht“, Terminfragen) | Unkritisch: es geht nicht ums Stoffverständnis |
| Automatisierte Quizzes und Selbstchecks ohne individuelle Auswertung | Unkritisch |
| Peer-Community: Teilnehmerinnen tauschen sich untereinander aus, ohne inhaltliches Antwortversprechen von dir | Vertretbar, aber Grauzone: nicht als Betreuungsleistung bewerben und in der Praxis konsequent durchhalten |
| Offene, kostenlose Community, die unabhängig vom Kauf für alle zugänglich ist | Vertretbar: kein Vertragsbestandteil, aber nicht als Kauf-Benefit anführen |
Die Kurzformel: Nicht der Kanal entscheidet, sondern das Versprechen. Sobald deine Kundin aus dem Vertrag, der Verkaufsseite oder der gelebten Praxis ableiten kann, dass sie individuelle Antworten zum Kursstoff bekommt, ist die Voraussetzung erfüllt. „Wir haben das nur in die WhatsApp-Gruppe verlegt“ ändert daran nichts.
Und in Österreich und der Schweiz? Kein vergleichbares Gesetz, keine Zulassungspflicht für private Anbieterinnen. Es gelten die normalen Regeln für den Online-Verkauf, dazu unten mehr.
Die eine Faustregel: Entscheidend ist nicht, wie hochwertig oder seriös dein Kurs ist, sondern die Kombination aus aufgezeichneten Inhalten und individueller Betreuung. Genau das Modell, das die Coaching-Branche jahrelang als Standard verkauft hat („Kurs plus Begleitung“), ist die kritische Konstellation.
Wo du sitzt, wohin du verkaufst: welche Regeln mitreisen
Mögliche Konstellationen klingen nach Chaos, folgen aber zwei einfachen Prinzipien:
Prinzip 1: Verbraucherschutz reist mit der Kundin. Widerrufsrecht, Widerrufsbutton, Informationspflichten und die FernUSG-Folgen richten sich nach dem Land, in dem deine Kundin als Privatperson sitzt, sobald du deinen Auftritt auf dieses Land ausrichtest. Und ausgerichtet ist schnell: Eine deutschsprachige Website mit Euro-Preisen, die Kundinnen in Deutschland nicht ausschließt, reicht in der Regel. Du kannst dich also nicht auf dein Heimatrecht zurückziehen, nur weil dein Sitz woanders ist.
Prinzip 2: Sitzpflichten bleiben bei dir. Gewerbeberechtigung, Impressum, Buchhaltung und deine Steuerbasis richten sich nach deinem Sitzland. Dazu kommen bei grenzüberschreitenden Verkäufen digitaler Produkte an Privatpersonen Umsatzsteuer-Themen (Stichwort EU-OSS, siehe unten), die gehören in deine Steuerberatung.
Daraus ergibt sich pro Perspektive:
Du sitzt in Österreich (wie ich): Für deine österreichischen Kundinnen gilt das FAGG (das österreichische Gesetz für Verkäufe übers Internet, gleich mehr dazu). Für deutsche Kundinnen kommen die deutschen Verbraucherregeln dazu, inklusive FernUSG und dem dort schon seit Juni 2026 geltenden Widerrufsbutton. Für Schweizer Kundinnen gilt das lockerste Regime, dafür wird ab relevantem Volumen die Schweizer Mehrwertsteuer zum Thema.
Du sitzt in Deutschland: Für dich ist das FernUSG Heimatrecht. Du solltest davon ausgehen, dass die Zulassungspflicht für dein Angebot generell gilt, auch wenn du (nur) nach Österreich oder in die Schweiz verkaufst. Denn der Vertrieb eines zulassungspflichtigen Kurses ohne Zulassung ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit, also ein Verstoß, der mit Bußgeld bestraft werden kann, unabhängig davon, wo deine Teilnehmerin wohnt. Verkäufe nach Österreich bringen zusätzlich die FAGG-Pflichten (inklusive österreichischem Widerrufsbutton ab Oktober 2026).
Du sitzt in der Schweiz: Zuhause bist du am freiesten. Sobald du aber auf Deutschland oder Österreich ausrichtest, gelten dort die EU-Verbraucherregeln inklusive FernUSG für deutsche Kundinnen. Und für digitale Verkäufe an Privatpersonen in der EU brauchst du eine EU-Umsatzsteuer-Lösung. Das übersehen viele Schweizer Anbieterinnen, bis die erste Rechnung vom Finanzamt kommt.
Die unbequeme Kurzfassung: Den strengsten Markt, den du bedienst, musst du erfüllen. Wer im DACH-Raum verkauft, plant am besten gleich für Deutschland mit, dann sind Österreich und die Schweiz automatisch abgedeckt.
Die Details für alle, die es genau wissen wollen
Deutschland: das FernUSG und die BGH-Urteile
Das Fernunterrichtsschutzgesetz stammt aus einer Zeit, in der Fernunterricht per Post kam. Jahrzehntelang hat sich die Online-Branche wenig darum gekümmert. Das hat sich geändert: Der BGH hat im Juni 2025 entschieden, dass auch Online-Coaching- und Mentoring-Programme unter das Gesetz fallen können, und zwar auch bei Verträgen zwischen Unternehmen. Im Februar 2026 hat der BGH nachgelegt und präzisiert, worauf es ankommt.
Die zwei Voraussetzungen im Detail:
Räumliche Trennung liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Vermittlung über aufgezeichnete Inhalte passiert. Wichtig: Live-Unterricht via Zoom gilt NICHT als räumliche Trennung. Bei einem Gespräch in Echtzeit können Teilnehmende jederzeit nachfragen, wie im Präsenzunterricht, auch wenn alle woanders sitzen. Vorproduzierte Videos, Lernplattformen und Selbstlernmaterialien dagegen zählen zur Trennung. Und: Es kommt auf den Vertragsinhalt an, nicht auf die gelebte Praxis. Was du in AGB, Angebot und Werbung versprichst, ist die Messlatte.
Lernerfolgskontrolle klingt nach Schulprüfung, ist aber viel weiter gefasst. Korrigierte Aufgaben, Tests und Zertifikate zählen sowieso. Aber laut BGH reicht schon ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht: Wenn deine Teilnehmerin dir Fragen zum Stoff stellen kann und du antwortest, kann sie damit ihr eigenes Verständnis überprüfen, und genau das wertet die Rechtsprechung als Kontrolle des Lernerfolgs. E-Mail-Support, Q&A-Calls und betreute Communities fallen darunter. Nicht darunter fallen: rein organisatorische Fragen, automatisierte Quizzes ohne individuelle Auswertung und der Austausch der Teilnehmerinnen untereinander ohne dich.
Die Folgen ohne Zulassung sind der Grund, warum das Thema ernst ist: Der Vertrag ist von Anfang an ungültig, als hätte es ihn nie gegeben. Teilnehmerinnen können gezahlte Beträge zurückfordern, bis zu drei Jahre rückwirkend. Der Vertrieb ohne Zulassung kann mit Bußgeld bestraft werden. Und Mitbewerber:innen können dich abmahnen. Eine Abmahnung ist eine anwaltliche Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten zu stoppen, und die Anwaltskosten dafür zahlst in der Regel du. In Deutschland ist das ein eigenes Geschäftsmodell, damit muss man rechnen.
Die ZFU-Zulassung kostet 150 % des Verkaufspreises deines Kurses, mindestens 1.050 Euro, einmalig pro Kurs und pro Format. Bietest du denselben Kurs als Selbstlern- und als Betreuungsvariante an, sind das zwei Anträge. Das Verfahren dauert Wochen bis Monate, und die ZFU prüft dabei auch, ob dein Kurs sinnvoll aufgebaut ist und die versprochenen Lernziele erreichbar sind. Mit der Zulassung kommen laufende Pflichten: Der Vertrag muss in Textform geschlossen werden (eine E-Mail reicht, eine mündliche Zusage nicht), es gelten besondere Widerrufs- und Kündigungsrechte, und wesentliche Änderungen am Kurs musst du melden, teils mit neuen Gebühren. Für manche Geschäftsmodelle ist die Zulassung der richtige Weg und sogar ein Qualitätsargument. Für viele kleinere Anbieterinnen ist sie Overkill.
So bleibst du außerhalb des Anwendungsbereichs. Es gibt zwei saubere Wege, und beide bedeuten Produktentscheidungen:
Weg eins, das Live-Modell: Deine Kernleistung ist live. Sessions, Workshops, Gruppencalls in Echtzeit. Materialien gibt es nur ergänzend, und der Vertrag beschreibt das auch so. Damit fehlt die räumliche Trennung, und das Gesetz greift nicht, egal wie viele Fragen gestellt werden.
Weg zwei, das Buch-Modell: Dein Kurs ist reine Inhaltsbereitstellung, wie ein Buch, nur in Video, Audio und Text. Keine Zertifikate, keine korrigierten Aufgaben, keine zugesicherte Betreuung, kein Fragekanal als Leistungsbestandteil. Damit fehlt die Lernerfolgskontrolle. Coaching kannst du trotzdem anbieten, aber als eigenständiges, separat buchbares Produkt, nicht als Paketbestandteil. Wie sauber diese Trennung im Einzelfall sein muss, gehört anwaltlich geprüft, hier ist die Rechtsprechung noch in Bewegung.
Riskant ist alles dazwischen. Und ein Detail, das gern übersehen wird: Auch deine Werbetexte zählen. Wenn die AGB vorsichtig formuliert sind, aber die Verkaufsseite „du bist mit deinen Fragen nie allein“ verspricht, hast du das Fragerecht wieder im Vertrag.
Österreich: kein FernUSG, aber Fernabsatzrecht
In Österreich gibt es keine Zulassungspflicht und keine Behörde, die deinen Online-Kurs prüfen will. Was stattdessen gilt, wenn du an Privatpersonen verkaufst, ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Das ist das Gesetz, das Verkäufe regelt, bei denen sich Verkäuferin und Kundin nie persönlich gegenüberstehen, also alles, was über Website, Shop oder E-Mail abgeschlossen wird:
- 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Online-Käufen. Bei digitalen Inhalten mit Sofortzugang erlischt es vorzeitig, aber nur, wenn die Kundin im Checkout ausdrücklich zwei Dinge bestätigt: dass sie den sofortigen Zugang will, bevor die Rücktrittsfrist abgelaufen ist, und dass sie weiß, dass sie damit ihr Rücktrittsrecht verliert. Ohne diese Bestätigungen bleibt das Rücktrittsrecht trotz Download bestehen.
- Neu ab 1. Oktober 2026: die verpflichtende Rücktrittsfunktion, oft „Widerrufsbutton“ genannt. Wer Verträge über eine Website oder App mit Privatpersonen abschließt, muss eine gut sichtbare Online-Funktion zum Widerruf anbieten, also einen Button oder Link, über den die Kundin den Vertrag so einfach widerrufen kann, wie sie ihn abgeschlossen hat. In Deutschland gilt die entsprechende Pflicht übrigens schon seit 19. Juni 2026, relevant für alle mit deutschen Kundinnen.
- Die üblichen Informationspflichten: Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung, transparente Preise inklusive Umsatzsteuer.
Kurz gesagt: In Österreich geht es um sauberen Online-Verkauf, nicht um Zulassung. Das ist gut machbar, gehört aber ordentlich umgesetzt.
Schweiz: am liberalsten, mit einer Überraschung
Die Schweiz kennt weder ein FernUSG-Pendant noch eine Zulassungspflicht für private Bildungsangebote. Die Überraschung für viele aus der EU: Es gibt auch kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht bei Online-Käufen. Was du freiwillig an Rückgaberecht anbietest, ist deine Entscheidung (und dein Marketing-Argument). Es gelten die allgemeinen Regeln: fairer Wettbewerb, korrekte Preisangaben, Datenschutz. Bei größeren Umsätzen mit Schweizer Kund:innen wird irgendwann die Schweizer Mehrwertsteuer zum Thema, das gehört in die Steuerberatung.
Kurz erklärt: EU-OSS
Weiter oben ist zweimal „EU-OSS“ gefallen, deshalb in einem Absatz: Wenn du digitale Produkte an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufst, schuldest du ab einer bestimmten Umsatzgrenze (10.000 Euro pro Jahr für alle grenzüberschreitenden Verkäufe an Privatpersonen zusammen) die Umsatzsteuer des Landes deiner Kundin, nicht mehr deine eigene. Damit du dich nicht in jedem EU-Land einzeln registrieren musst, gibt es den One-Stop-Shop (OSS): eine zentrale Anlaufstelle, über die du alle diese Umsatzsteuern gesammelt meldest und bezahlst, in Österreich über FinanzOnline. Klingt sperrig, ist mit einer guten Steuerberatung aber ein einmaliges Setup.
🔗 Alles zum Thema OSS findest du in meinem anderen Artikel.
Was das für dein Angebot konkret heißt
Meine Checkliste, wenn du Online-Kurse oder Programme im DACH-Raum verkaufst:
- Ordne jedes deiner Angebote ehrlich ein: Wie hoch ist der Anteil aufgezeichneter Inhalte laut Vertrag? Gibt es irgendeine Form von individueller Rückmeldung zum Stoff?
- Wenn beides zutrifft und du deutsche Kundinnen hast: Entscheide dich bewusst. Live-Modell, Buch-Modell, ZFU-Zulassung, oder kein Verkauf nach Deutschland. Nicht entscheiden ist die teuerste Option.
- Prüfe deine Verkaufsseiten und AGB auf Widersprüche. Der Vertragsinhalt zählt, und dazu gehört, was du bewirbst.
- Setz die Basics für den Online-Verkauf um: Widerrufsbelehrung, die Bestätigungs-Checkboxen für digitale Inhalte, ab Herbst 2026 den Widerrufsbutton.
- Hol dir für die Feinheiten eine Fachperson. Die WKO-Rechtsberatung ist für Mitglieder kostenlos und ein guter Startpunkt, für deutsche Detailfragen brauchst du eine auf E-Learning-Recht spezialisierte Kanzlei.
Der Aufwand ist überschaubarer als er klingt, wenn man weiß, wo die Linien verlaufen. Genau dafür ist dieser Artikel da. Und falls du gerade dein Business aufbaust und solche Themen strukturiert angehen willst: Im FEMPRENEUR-Programm gibt es dafür das Modul Legal Lighthouse, das dich durch den rechtlichen Teil der Gründung führt.
Disclaimer
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: August 2026. Da sich die Rechtslage laufend ändert empfiehlt sich ein regelmäßiger Check der genannten Quellen.
© Foto: Erstellt mit Canva
Text: Isabella Raunigk | Redaktionelle Überarbeitung unter Einsatz von KI-gestützten Tools
Quellenangaben
Gesetze
- FernUSG, Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/
- § 356a BGB (deutscher Widerrufsbutton, seit 19.6.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html
- FAGG (Österreich), im Rechtsinformationssystem des Bundes: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847
Urteile
- BGH, Urteil vom 5.2.2026, III ZR 137/25 (Live-Unterricht ist keine räumliche Trennung; Vertragsinhalt entscheidet). Aktenzeichen stammt aus der WKO-Auskunft. Abrufbar über die Entscheidungsdatenbank: https://www.bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 12.6.2025 (FernUSG gilt auch für Online-Coaching und im B2B; Fragerecht reicht als Lernerfolgskontrolle). [Likely] ist das Aktenzeichen III ZR 109/24, das habe ich aber nicht verifiziert, bitte vor Veröffentlichung in der BGH-Datenbank über das Datum gegenprüfen.
Behörden und offizielle Stellen
- ZFU, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zulassung, FAQ, Selbstcheck “Vom Antrag bis zur Zulassung”): https://zfu.de und https://zfu.de/veranstaltende/faq
- WKO, Informationen zu Fernabsatz, Rücktrittsrecht und Widerrufsbutton: https://www.wko.at (die konkrete Unterseite zum VerbRÄG 2026 am besten über die WKO-Suche “Rücktrittsfunktion” ziehen, ich habe keine stabile Deep-URL)
- EU-OSS über FinanzOnline, Infos im Unternehmensserviceportal: https://www.usp.gv.at



